SACHBEZUG – DAS FIRMENAUTO IM STEUERRECHT
Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt, muss der „geldwerte
Vorteil“ berücksichtigt werden. Dieser unterliegt der Sozialversicherung und
der Einkommensteuer. Ausnahme: es kann nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug
zu 100 % geschäftlich genutzt wird. Dies kann beispielsweise durch ein
Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen erfolgen. Dieser Aspekt ist
von entscheidender Bedeutung, da er erhebliche finanzielle Auswirkungen – für den
Unternehmer und damit auch für den Dienstnehmer.
Wird die private Nutzung nicht verbucht, werden
zusätzliche Steuern und Abgaben manchmal auch Strafen anfallen. Führt man
hingegen genaue Aufzeichnungen, zahlt man nur Steuern auf die tatsächliche
private Nutzung des Fahrzeugs. Eine Ausnahme bilden Elektroautos. 🚗💰
Diese Regelung gilt
auch für GmbH-Geschäftsführer; diese sind Dienstnehmern (fast) gleichgestellt.
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