Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Veröffentlicht von Wolfgang Grabmann · Freitag 24 Apr 2026 · 2:00
Tags: Kleinunternehmer, Umsatzsteuer
Tags: Kleinunternehmer, Umsatzsteuer
Kleinunternehmer
sind Unternehmer, die ihr Unternehmen entweder im Inland oder einem anderen
EU-Mitgliedsstaat betreiben und deren Umsätze die Grenze von 55.000 EUR weder
im laufenden noch im vorherigen Kalenderjahr überschritten haben.
Kleinunternehmer
müssen keine Umsatzsteuer zahlen, haben aber auch keinen Vorsteuerabzug. Dies
bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erheben müssen, aber
auch keine Vorsteuer auf ihre Eingangsrechnungen geltend machen können. Dies
kann von Vorteil sein, wenn sie hauptsächlich für Privatpersonen oder andere
Kleinunternehmer tätig sind.
📊️ Neben der neuen Umsatzgrenze ist seit
1.1.2025 auch die Toleranzgrenze neu geregelt: Wenn die Umsatzgrenze in einem
Jahr um nicht mehr als 10 % überschritten wird, dürfen Rechnungen bis
Jahresende ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei einer Überschreitung von
mehr als 10 % sind alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt
steuerpflichtig. Es ist wichtig, dass Kleinunternehmer ihre Umsätze genau
dokumentieren und überwachen, um sicherzustellen, dass sie die Umsatzgrenze
nicht überschreiten.
🔍️ Nicht in die Umsatzgrenze einbezogen
werden
>>
Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagegütern) und
Geschäftsveräußerungen, da diese Umsätze nicht zum normalen Geschäftsbetrieb
gehören
>>
Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe (ig Erwerbe), da diese Umsätze
nicht im Inland getätigt werden
>>
Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergeht (Reverse
Charge), da diese Umsätze nicht von den Kleinunternehmern selbst getätigt
werden
>>
zahlreiche steuerbefreite Umsätze, da diese Umsätze von der Umsatzsteuer
befreit sind.
Wenn
Sie von der Umsatzsteuerbefreiung zur Umsatzsteuerpflicht wechseln, können Sie
eine positive Vorsteuerkorrektur vornehmen. Das bedeutet, dass Sie für
Umlaufvermögen die gesamte Vorsteuer nachträglich geltend machen dürfen. Für
Anlagegüter ist eine anteilige nachträgliche Geltendmachung möglich, sofern die
Anschaffung oder Herstellung innerhalb des Berichtigungszeitraumes erfolgt ist.
Der Berichtigungszeitraum beträgt für bewegliche Anlagegüter fünf Jahre, bei
unbeweglichen Anlagegütern zwanzig Jahre.
Bitte
beachten Sie die Bindung von 5 Jahre vor dem erneuter Wechsel. Der Wechsel kann
immer nur bis Ende Jänner des aktuellen Jahres beim Finanzamt gestellt werden.
Es
ist wichtig, dass Sie sich vor der Inanspruchnahme einer Option immer genau bei
einem Steuerberater informieren, welche Variante für Sie besser ist. 🔍️
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