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Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

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Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Online Steuerberatung Clemente Palma
Veröffentlicht von Wolfgang Grabmann · Freitag 24 Apr 2026 · Lesezeit 2:00
Tags: KleinunternehmerUmsatzsteuer
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihr Unternehmen entweder im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat betreiben und deren Umsätze die Grenze von 55.000 EUR weder im laufenden noch im vorherigen Kalenderjahr überschritten haben.
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer zahlen, haben aber auch keinen Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erheben müssen, aber auch keine Vorsteuer auf ihre Eingangsrechnungen geltend machen können. Dies kann von Vorteil sein, wenn sie hauptsächlich für Privatpersonen oder andere Kleinunternehmer tätig sind.
📊️ Neben der neuen Umsatzgrenze ist seit 1.1.2025 auch die Toleranzgrenze neu geregelt: Wenn die Umsatzgrenze in einem Jahr um nicht mehr als 10 % überschritten wird, dürfen Rechnungen bis Jahresende ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % sind alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig. Es ist wichtig, dass Kleinunternehmer ihre Umsätze genau dokumentieren und überwachen, um sicherzustellen, dass sie die Umsatzgrenze nicht überschreiten.
🔍️ Nicht in die Umsatzgrenze einbezogen werden
>> Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagegütern) und Geschäftsveräußerungen, da diese Umsätze nicht zum normalen Geschäftsbetrieb gehören
>> Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe (ig Erwerbe), da diese Umsätze nicht im Inland getätigt werden
>> Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergeht (Reverse Charge), da diese Umsätze nicht von den Kleinunternehmern selbst getätigt werden
>> zahlreiche steuerbefreite Umsätze, da diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind.
Wenn Sie von der Umsatzsteuerbefreiung zur Umsatzsteuerpflicht wechseln, können Sie eine positive Vorsteuerkorrektur vornehmen. Das bedeutet, dass Sie für Umlaufvermögen die gesamte Vorsteuer nachträglich geltend machen dürfen. Für Anlagegüter ist eine anteilige nachträgliche Geltendmachung möglich, sofern die Anschaffung oder Herstellung innerhalb des Berichtigungszeitraumes erfolgt ist. Der Berichtigungszeitraum beträgt für bewegliche Anlagegüter fünf Jahre, bei unbeweglichen Anlagegütern zwanzig Jahre.
Bitte beachten Sie die Bindung von 5 Jahre vor dem erneuter Wechsel. Der Wechsel kann immer nur bis Ende Jänner des aktuellen Jahres beim Finanzamt gestellt werden.
Es ist wichtig, dass Sie sich vor der Inanspruchnahme einer Option immer genau bei einem Steuerberater informieren, welche Variante für Sie besser ist. 🔍️
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