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KLEINUNTERNEHMER UMSATZSTEUER
Ab 1. Jänner 2025 ist der Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer neu geregelt: Wenn der Jahresumsatz unter € 55.000,00 (Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer) bleibt, kann der Unternehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Verzicht von der Kleinunternehmerbefreiung stellen (Regelbesteuerungsantrag). Unternehmer ist jede Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr; das ist nicht nur die klassische "Firma", sondern kann auch ein Vermieter.
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer zahlen, haben aber auch keinen Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erheben müssen, aber auch keine Vorsteuer auf ihre Eingangsrechnungen geltend machen können.
Neben der neuen Umsatzgrenze ist seit 1.1.2025 auch die Toleranzgrenze neu geregelt: Wenn die Umsatzgrenze in einem Jahr um nicht mehr als 10 % überschritten wird, dürfen Rechnungen bis Jahresende ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % sind alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig. Es ist wichtig, dass Kleinunternehmer ihre Umsätze genau dokumentieren und überwachen, um sicherzustellen, dass sie die Umsatzgrenze nicht überschreiten.
Im Falle eines Regelbesteuerungsantrages ist die Umsatzsteuer in einer Rechnung auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
wann ist der Antrag sinnvoll?
Man unterscheidet im Wesentlichen zwei Konstellationen in denen ein Antrag auf Verzicht der Kleinunternehmerbefreiung sinnvoll ist:
- man hat hautpsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer als Kunden
- man hat große Investitonen mit hohen Vorsteuerbeträgen und die zu erwartende Umsatzsteuer ist im Beobachtungszeitraum (Bindungsfrist siehe oben) geringer als die Vorsteuerbeträge
Bindefristen beachten!
Bei einem Antrag auf Kleinunternehmerbefreiung ist man 5 Jahre an diesen Antrag gebunden - bei unbeweglichen Anlagegütern (z.B: Immobilien) sogar 20 Jahre.
Der Widerruf der Kleinunternehmerbefreiung kann immer nur im Jänner eines Jahres gestellt werden.